Emissionshandelsverordnung 2020 – EHV 2020

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1Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
am wenigsten entwickelte Länder: 1Staaten, die auf der Liste der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt sind, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen beschlossen wurde;
2.
flüssige Biobrennstoffe: 1Brennstoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 21 der Monitoring-Verordnung (§ 3 Nummer 10 des Gesetzes), die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind;
3.
Biokraftstoffe: 1Biokraftstoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Monitoring-Verordnung;
4.

Zuletzt geändert durch Art. 136 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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