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Emissionshandelsverordnung 2020 – EHV 2020

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Neben den Emissionsgutschriften nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes sind auch zertifizierte Emissionsreduktionen im Sinne des § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes aus Projekten umtauschbar, die

1.
von dem Exekutivrat im Sinne des § 2 Nummer 22 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes nach dem 31. Dezember 2012 registriert wurden und
2.
in einem Staat durchgeführt werden, der zum Zeitpunkt der Registrierung zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählt.

Zuletzt geändert durch Art. 136 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26