print

Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2013 bis 2020 – EHV 2020

arrow_left arrow_right

(1) Die Aufsicht über die Beliehene erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen der Beliehenen über Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 53 der Verifizierungs-Verordnung.

(2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in einem Bericht an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nachzuweisen, dass die in der Verifizierungs-Verordnung genannten Anforderungen an die Zulassungsstelle und an das Zertifizierungsverfahren eingehalten werden.

Zuletzt geändert durch Art. 136 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25