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Entwicklungshelfer-Gesetz – EhfG

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(1) Die vom Bund nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden auf Antrag festgestellt.

(2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes obliegt der Unfallversicherung Bund und Bahn.

(3) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 13 G v. 23.5.2017 I 1228
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25