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Entwicklungshelfer-Gesetz – EhfG

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Wer nach Beendigung des Entwicklungsdienstes einen neuen Arbeitsplatz sucht, soll unter Berücksichtigung der besonderen Erfahrungen und Kenntnisse, die er sich während des Entwicklungsdienstes und des Vorbereitungsdienstes angeeignet hat, vermittelt und beruflich gefördert werden.

Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 13 G v. 23.5.2017 I 1228
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25