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Entwicklungshelfer-Gesetz – EhfG

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Zu den Aufwendungen für Leistungen, die dem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (Träger) nach diesem Gesetz obliegen, kann der Bund Finanzierungen in Form von Zuwendungen oder Aufträgen nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel und der für ihre Vergabe geltenden Richtlinien leisten.

Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 13 G v. 23.5.2017 I 1228
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25