(1) Die anerkannte Stelle hat dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen nach § 31 Absatz 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Die Anerkennung kann durch Erteilung eines Änderungsbescheides geändert werden.
2Für das Änderungsverfahren gilt § 31.