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Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes – DVO-JuSchG

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Werden wegen desselben Mediums mehrere Anträge gestellt oder Anregungen eingereicht, so ist über sämtliche Anträge und Anregungen in einem einheitlichen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25