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Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes – DVO-JuSchG

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(1) 1Beteiligte sind in einem Verfahren:
2

1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller,
2.
die Urheberin oder der Urheber und
3.
die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte.
Bei digitalen Diensten sind zusätzlich die Anbieterin oder der Anbieter Beteiligte im Sinne des Satz 1.

(2) Anregende im Sinne dieser Verordnung sind die in § 21 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes genannten zur Verfahrensanregung berechtigten Stellen und die zu deren Vertretung berechtigten Personen.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25