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Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes – DVO-JuSchG

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1Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz hat den als öffentlich geführten Teil der Liste in geeigneter Weise in einer übersichtlichen Zusammenstellung zu veröffentlichen.
2Dies gilt auch für die Teile A und B der bis zum 30. April 2021 bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführten Liste.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25