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Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt – DPMAVwKostV

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(1) 1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
2Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann vom Ansatz der Dokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen, wenn Daten, Ablichtungen oder Ausdrucke für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn amtliche Bekanntmachungen anderen Bericht erstattenden Medien als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.

(3) Kosten werden nicht erhoben, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden.

(4) Im Übrigen gelten für die Niederschlagung und den Erlass von Kosten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 7.2.2022 I 171
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25