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Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt – DPMAVwKostV

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(1) Wird der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 angeforderte Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(2) Gilt ein Antrag nach Absatz 1 als zurückgenommen oder wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung zurückgenommen, bevor die beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde, entfällt die Gebühr.

(+++ § 8 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 7.2.2022 I 171
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25