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Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt – DPMAVwKostV

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(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2.
wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
3.
wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
4.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 7.2.2022 I 171
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25