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Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt – DPMAVwKostV

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(1) Gebühren werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung.

(2) Die Erstattungsgebühr (Nummer 301 500 des Kostenverzeichnisses) wird fällig, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt feststellt, dass ein Rechtsgrund zur Zahlung nicht vorliegt.

(+++ § 6 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 7.2.2022 I 171
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25