(1) 1Organ der Stiftung ist der Vorstand.
2Er besteht aus einem Vorsitzenden des Vorstandes, einem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) 1Der Minister für Jugend und Sport beruft den ersten Vorstand.
2In den Vorstand werden Personen berufen, die sich bereits im Sinne des Stiftungszwecks verdient gemacht haben.
3Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder tritt es sein Amt nicht an, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen einstimmig einen Nachfolger zu berufen.
(3) 1Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung.
2Darunter fällt insbesondere die Beschlußfassung über Vergabe und Entzug von Fördermitteln, die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und die Vorbereitung des Jahresabschlusses.
(4) Die Stiftung wird von zwei Vorstandsmitgliedern, unter denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muß, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(5) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.