(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendarbeit in der DDR bzw. in den sich auf diesem Territorium bildenden Ländern.
(2) Gefördert werden soll insbesondere
(3) 1Die Förderung erfolgt nach dem Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe, soweit geeignete Träger zur Durchführung vorhanden sind.
2Im übrigen entscheidet der Vorstand, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist.