1Satzungsänderungen können vom Vorstand nur einstimmig im Sinne des Stiftungszwecks beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
2
Satzungsänderungen, die aufgrund künftigen Stiftungsrechts notwendig werden, fügt der Vorstand unter Wahrung des Stifterwillens in die Satzung ein.
3
Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Länder, in denen die Stiftung gemäß § 2 tätig ist.
4Es ist von den obersten Jugendbehörden dieser Länder im Sinne der unter § 2 genannten Zweckbindung zu verwenden.