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Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend" – DJStiftSa

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1Satzungsänderungen können vom Vorstand nur einstimmig im Sinne des Stiftungszwecks beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
2

Satzungsänderungen, die aufgrund künftigen Stiftungsrechts notwendig werden, fügt der Vorstand unter Wahrung des Stifterwillens in die Satzung ein.
3

Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Länder, in denen die Stiftung gemäß § 2 tätig ist.
4Es ist von den obersten Jugendbehörden dieser Länder im Sinne der unter § 2 genannten Zweckbindung zu verwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25