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Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend" – DJStiftSa

Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. X Sachg. B Abschn. I Nr. 1 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1219 mWv 3.10.1990.
(+++ Text der AnO über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend" siehe: DJStiftAnO +++)
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)

1Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Demokratische Jugend".
2Sie ist eine selbständige Stiftung öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendarbeit in der DDR bzw. in den sich auf diesem Territorium bildenden Ländern.

(2) Gefördert werden soll insbesondere

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die politische Bildung und politische Mitverantwortung,
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die wirtschaftliche Initiative Jugendlicher sowie deren Mitwirkung in Gewerkschaften und Berufsorganisationen,
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die Interessenvertretung während der Ausbildung,
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das Engagement zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit, des Friedens, der Menschenrechte u.a. gemeinnütziger Ziele,
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der kulturelle Nachwuchs und das Angebot nichtkommerzieller Kulturveranstaltungen,
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Jugendaustausch und internationale Begegnung.

(3) 1Die Förderung erfolgt nach dem Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe, soweit geeignete Träger zur Durchführung vorhanden sind.
2Im übrigen entscheidet der Vorstand, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist.

1Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2Mittel der Stiftung dürfen nur für die unter § 2 genannten Zwecke verwendet werden.
3Es dürfen keine Begünstigungen erfolgen, die dem Stiftungszweck fremd sind.

(1) 1Die Stiftung wird im Zeitpunkt ihrer Errichtung ausgestattet mit 20 Millionen DM.
2Diesem Vermögen wachsen weitere freiwillige Zuwendungen des Stifters zu, über deren Art und Höhe der Stifter nach seinem Ermessen entscheidet.

(2) 1Die laufende Arbeit der Stiftung wird aus Erträgen und Zinsen aus diesem Vermögen sowie aus Spenden und sonstigen Zuwendungen finanziert.
2Investitionen im Sinne des Stiftungszwecks können aus dem Stiftungsvermögen finanziert werden, sofern dessen Umfang dadurch nicht geschmälert wird.

(3) 1Der Jahresabschluß der Stiftung erfolgt durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer.
2Sein Bericht ist dem Kuratorium sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen.

(1) 1Leistungen können gewährt werden für einmalige oder wiederkehrende Maßnahmen oder ständige Einrichtungen, die der Jugendarbeit dienen.
2Unterstützt werden solche Maßnahmen oder Einrichtungen, die dem Vorstand förderungswürdig erscheinen.

(2) 1Leistungen werden vom Vorstand auf Antrag durch Beschluß gewährt.
2Antragsrecht hat jedes Vorstandsmitglied.
3Gesuche um Unterstützung sind an den Vorstand oder an den von ihm Beauftragten zu richten.

(3) 1Bei seiner Entscheidung handelt der Vorstand entsprechend dem Stiftungszweck nach pflichtgemäßem Ermessen.
2Im Rahmen dieses Ermessensspielraums sind seine Entscheidungen weder behördlich noch gerichtlich anfechtbar.

(4) 1Alle Leistungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des Widerrufs.
2Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
3Leistungsansprüche können nur aufgrund schriftlicher Leistungszusagen der Stiftung entstehen, nicht jedoch durch Berufung auf Gleichbehandlung oder aufgrund bereits mehrfach gewährter Leistungen.

(5) 1Die Stiftung darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
2Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums erhalten über eine Aufwandsentschädigung und eine Erstattung ihrer Kosten hinaus keine Zuwendungen.
3Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand.

(1) 1Organ der Stiftung ist der Vorstand.
2Er besteht aus einem Vorsitzenden des Vorstandes, einem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) 1Der Minister für Jugend und Sport beruft den ersten Vorstand.
2In den Vorstand werden Personen berufen, die sich bereits im Sinne des Stiftungszwecks verdient gemacht haben.
3Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder tritt es sein Amt nicht an, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen einstimmig einen Nachfolger zu berufen.

(3) 1Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung.
2Darunter fällt insbesondere die Beschlußfassung über Vergabe und Entzug von Fördermitteln, die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und die Vorbereitung des Jahresabschlusses.

(4) Die Stiftung wird von zwei Vorstandsmitgliedern, unter denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muß, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(5) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

1Das Kuratorium berät den Vorstand und überwacht die Einhaltung des Stiftungszwecks.
2Es besteht aus zehn Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppierungen, die Jugendarbeit betreiben.
3Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand persönlich für drei Jahre berufen.
4

Das Kuratorium wählt mit Zweidrittelmehrheit einen Sprecher.
5Dieser kann vom Vorstand Einsicht in alle Unterlagen der Stiftung verlangen.
6

Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr.
7Außerordentliche Tagungen können vom Kuratorium mit Zweidrittelmehrheit beschlossen oder vom Vorstand einberufen werden.
8

Das Kuratorium kann Empfehlungen an den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
9

Der Vorstand kann Aufgaben an das Kuratorium delegieren, wenn dieses zustimmt.

1Der Vorstand kann zur Führung der Stiftungsgeschäfte Geschäftsführer bestellen, die an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden sind.
2Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Vorbehaltlich einer künftigen gesetzlichen Regelung übt das Ministerium für Jugend und Sport die Fach- und Rechtsaufsicht aus.

1Satzungsänderungen können vom Vorstand nur einstimmig im Sinne des Stiftungszwecks beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
2

Satzungsänderungen, die aufgrund künftigen Stiftungsrechts notwendig werden, fügt der Vorstand unter Wahrung des Stifterwillens in die Satzung ein.
3

Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Länder, in denen die Stiftung gemäß § 2 tätig ist.
4Es ist von den obersten Jugendbehörden dieser Länder im Sinne der unter § 2 genannten Zweckbindung zu verwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25