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Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend" – DJStiftSa

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1Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2Mittel der Stiftung dürfen nur für die unter § 2 genannten Zwecke verwendet werden.

3Es dürfen keine Begünstigungen erfolgen, die dem Stiftungszweck fremd sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26