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Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend" – DJStiftSa

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(1) 1Leistungen können gewährt werden für einmalige oder wiederkehrende Maßnahmen oder ständige Einrichtungen, die der Jugendarbeit dienen.
2Unterstützt werden solche Maßnahmen oder Einrichtungen, die dem Vorstand förderungswürdig erscheinen.

(2) 1Leistungen werden vom Vorstand auf Antrag durch Beschluß gewährt.
2Antragsrecht hat jedes Vorstandsmitglied.
3Gesuche um Unterstützung sind an den Vorstand oder an den von ihm Beauftragten zu richten.

(3) 1Bei seiner Entscheidung handelt der Vorstand entsprechend dem Stiftungszweck nach pflichtgemäßem Ermessen.
2Im Rahmen dieses Ermessensspielraums sind seine Entscheidungen weder behördlich noch gerichtlich anfechtbar.

(4) 1Alle Leistungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des Widerrufs.
2Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
3Leistungsansprüche können nur aufgrund schriftlicher Leistungszusagen der Stiftung entstehen, nicht jedoch durch Berufung auf Gleichbehandlung oder aufgrund bereits mehrfach gewährter Leistungen.

(5) 1Die Stiftung darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
2Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums erhalten über eine Aufwandsentschädigung und eine Erstattung ihrer Kosten hinaus keine Zuwendungen.
3Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25