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Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend" – DJStiftSa

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(1) 1Die Stiftung wird im Zeitpunkt ihrer Errichtung ausgestattet mit 20 Millionen DM.
2Diesem Vermögen wachsen weitere freiwillige Zuwendungen des Stifters zu, über deren Art und Höhe der Stifter nach seinem Ermessen entscheidet.

(2) 1Die laufende Arbeit der Stiftung wird aus Erträgen und Zinsen aus diesem Vermögen sowie aus Spenden und sonstigen Zuwendungen finanziert.
2Investitionen im Sinne des Stiftungszwecks können aus dem Stiftungsvermögen finanziert werden, sofern dessen Umfang dadurch nicht geschmälert wird.

(3) 1Der Jahresabschluß der Stiftung erfolgt durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer.
2Sein Bericht ist dem Kuratorium sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25