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DGIAG
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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn – DGIAG
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§ 5 Organe der Stiftung
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Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat,
2.
die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates,
3.
die Direktionsversammlung,
4.
die Direktorinnen oder Direktoren der Institute,
5.
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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