DGIAG
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn – DGIAG
arrow_left
arrow_right
§ 5 Organe der Stiftung
anchor
Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat,
2.
die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates,
3.
die Direktionsversammlung,
4.
die Direktorinnen oder Direktoren der Institute,
5.
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print