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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn – DGIAG

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1Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.
2Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25