1Die gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit der Stiftungsorgane, der Beschäftigten der Institute und der Wissenschaftlichen Beiräte. 2Sie wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet.
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.6.2021 I 1614