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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn – DGIAG

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1Die gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit der Stiftungsorgane, der Beschäftigten der Institute und der Wissenschaftlichen Beiräte.
2Sie wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25