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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn – DGIAG

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(1) 1Für jedes Institut wird ein Wissenschaftlicher Beirat berufen.
2Er hat bis zu neun Mitglieder.
3Beschäftigte der Institute dürfen ihm nicht angehören.
4Zu den Mitgliedern eines Wissenschaftlichen Beirates sollen auch ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gehören.

(2) 1Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beiräte auf vier Jahre.
2Einmalige Wiederberufung in Folge ist zulässig.
3Vor Berufungen ist der jeweilige Wissenschaftliche Beirat zu hören.

(3) 1Jeder Wissenschaftliche Beirat berät in wissenschaftlichen Fragen das Institut, für das er berufen worden ist, und den Stiftungsrat in Angelegenheiten dieses Instituts.
2Er legt dem Stiftungsrat Vorschläge für die Besetzung der jeweiligen Direktorenstelle vor.

(4) Die Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Beiräte bilden die Versammlung der Beiratsvorsitzenden.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25