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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn – DGIAG

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(1) 1Der Stiftungsrat bestellt für jedes Institut auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirates (§ 10) eine Person zur Direktorin oder zum Direktor, die das Institut leitet.
2Sie kann die Stiftung in Angelegenheiten des jeweiligen Instituts vertreten und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Institutsangehörigen.
3Sie vollzieht aus dem Wirtschaftsplan der Stiftung den Teilplan des Instituts.
4Die Institute sollen die Mittel erhalten, die sie zur Wahrnehmung ihrer wissenschaftlichen und verwaltungsmäßigen Aufgaben benötigen.

(2) 1Die Direktorin oder der Direktor eines Instituts wird für höchstens fünf Jahre bestellt.
2Eine Wiederbestellung für höchstens sieben Jahre ist zulässig.

(3) Die Einzelheiten regelt die Satzung.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25