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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn – DGIAG

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(1) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Stiftung, soweit sie nach dem Gesetz oder der Satzung nicht von einem anderen Organ zu besorgen sind.
2Diese Person entscheidet insbesondere in nichtwissenschaftlichen Angelegenheiten, die über die Zusammenarbeit der Institute mit Personen und Behörden des jeweiligen Gastlandes hinausgehen oder von denen mehrere Institute betroffen sind.
3Sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Das Verfahren zur Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie weitere Einzelheiten regelt die Satzung.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25