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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn – DGIAG

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(1) Auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten und Auszubildenden der Stiftung sind die für die Beschäftigten und Auszubildenden des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(2) 1Die Satzung kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und Zustimmung der Personalvertretung abweichend von § 119 Absatz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes für die Wahl des Hauptpersonalrats an die strukturellen Besonderheiten der Stiftung angepasste Regelungen treffen.
2Für die in den Instituten tätigen lokal Beschäftigten gilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25