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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn – DGIAG

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1Unter dem Namen "Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland" wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet.
2Die Stiftung kann sich durch Satzung einen Namenszusatz geben.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25