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Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank – DGBankUmwG

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1Der Vorstand beruft die erste Hauptversammlung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein.
2Diese Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht kraft Satzung entsandt werden und nicht als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz zu wählen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25