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Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank – DGBankUmwG

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(1) 1Die Anteilsinhaber der Deutschen Genossenschaftsbank übernehmen das Grundkapital der Aktiengesellschaft im Verhältnis ihrer bisherigen Nominalbeteiligung am Grundkapital der Deutschen Genossenschaftsbank.
2Die Nominalbeteiligungen der Aktionäre werden im Anhang 1 zu diesem Gesetz festgelegt.

(2) Die dem Bund aus seiner gesetzlichen Beteiligung in Höhe von nominal einer Million Deutsche Mark zustehenden 200 Stück vinkulierte Namensaktien im Nennbetrag von jeweils fünftausend Deutsche Mark gehen auf die Aktiengesellschaft über.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25