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Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank – DGBankUmwG

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(1) 1Die Deutsche Genossenschaftsbank, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.
2Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(2) 1Die Aktiengesellschaft führt die Firma "DG BANK Deutsche Genossenschaftsbank Aktiengesellschaft".
2Die Firma kann durch Satzungsänderung geändert werden.

(3) 1Der Vorstand hat unverzüglich die Aktiengesellschaft und deren Zweigniederlassungen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
3Der Anmeldung sind die Satzung und die Urkunden über die Bestellung des Vorstands in beglaubigter Abschrift beizufügen.
4Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.

(4) 1Die Aktiengesellschaft ist unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das Handelsregister einzutragen.
2§ 39 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25