1Die Vorstandsmitglieder der Deutschen Genossenschaftsbank gelten bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktiengesetzes. 2Ihre Abberufung nach § 84 des Aktiengesetzes ist zulässig.
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.12.2023 I Nr. 411