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Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank – DGBankUmwG

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(1) 1Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft sind die Mitglieder des Verwaltungsrats der Deutschen Genossenschaftsbank.
2Ihre Amtszeit endet mit der Wahl des Aufsichtsrats durch die nach § 8 einzuberufende Hauptversammlung.

(2) Die § 95 bis 103 Abs. 1 bis 3 und 5, § 104 des Aktiengesetzes und das Mitbestimmungsgesetz finden auf den ersten Aufsichtsrat keine Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25