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Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank – DGBankUmwG

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(1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister nach § 9 Abs. 4 eingetragenen Werte ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25