print

Derivateverordnung – DerivateV

arrow_left arrow_right

1Im Rahmen des qualifizierten Ansatzes kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft den potenziellen Risikobetrag entweder relativ im Verhältnis zu dem zugehörigen Vergleichsvermögen nach § 7 Absatz 1 oder absolut nach § 7 Absatz 2 begrenzen.
2Dabei wählt sie die Methode entsprechend § 5 Absatz 2 in eigener Verantwortung.

3Die Methode muss bezüglich des Risikoprofils und der Anlagestrategie des Investmentvermögens angemessen sein.

4Die Methode ist in der Regel kontinuierlich zu verwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 18 Abs. 1 G v. 3.6.2021 I 1498
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26