Derivateverordnung – DerivateV

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1Im Rahmen des qualifizierten Ansatzes kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft den potenziellen Risikobetrag entweder relativ im Verhältnis zu dem zugehörigen Vergleichsvermögen nach § 7 Absatz 1 oder absolut nach § 7 Absatz 2 begrenzen.
2Dabei wählt sie die Methode entsprechend § 5 Absatz 2 in eigener Verantwortung.
3Die Methode muss bezüglich des Risikoprofils und der Anlagestrategie des Investmentvermögens angemessen sein.
4Die Methode ist in der Regel kontinuierlich zu verwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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