(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass
1.
sie allen für Rechnung eines Investmentvermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in vollem Umfang nachkommen kann und
2.
eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen.
Zuletzt geändert durch Art. 18 Abs. 1 G v. 3.6.2021 I 1498