Derivateverordnung – DerivateV

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(1) Das zugehörige Delta ist das Verhältnis der Veränderung des Wertes des Derivates zu einer als geringfügig angenommenen Veränderung des Wertes des Basiswertes.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, die zugehörigen Deltas auf geeignete und anerkannte Weise börsentäglich zu ermitteln, zu dokumentieren und der Verwahrstelle mitzuteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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