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Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch – DerivateV

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Die Vorschriften dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden

1.
auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die inländische OGAW verwaltet, und
2.
auf die Tätigkeit einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die inländische offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen verwaltet.

Zuletzt geändert durch Art. 18 Abs. 1 G v. 3.6.2021 I 1498
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26