(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Investition in strukturierte Produkte in einer Richtlinie zu regeln, die eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsabläufe, Verantwortungsbereiche und Kontrollen enthält.
2Die Richtlinie ist regelmäßig zu aktualisieren.
3In der Richtlinie muss mindestens Folgendes näher bestimmt sein:
(2) 1Für Produkte, mit denen die Kapitalverwaltungsgesellschaft bereits hinreichend Erfahrung hat, darf die Richtlinie ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, soweit dies im Einzelfall angemessen ist.
2Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die ordnungsgemäße Durchführung des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens für jedes Investmentvermögen zu dokumentieren.
3Der Prüfungsbericht gemäß den §§ 102, 121 Absatz 3 und § 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben darüber zu enthalten, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft das in der Richtlinie festgelegte Verfahren gemäß Absatz 1 ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt hat.
4Unzulänglichkeiten des Verfahrens sind im Prüfungsbericht aufzuzeigen.