print

Derivateverordnung – DerivateV

arrow_left arrow_right

(1) Der einem Investmentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens übersteigen.

(2) Alternativ darf der einem Investmentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens übersteigen.

Zuletzt geändert durch Art. 18 Abs. 1 G v. 3.6.2021 I 1498
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26