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Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch – DerivateV

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Die Informationen nach § 35 Absatz 2 sind in zusammengefasster Form auch in den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 166 des Kapitalanlagegesetzbuches darzustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 18 Abs. 1 G v. 3.6.2021 I 1498
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26