Digitale-Dienste-Gesetz – DDG

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(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde

1.
nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018,
2.
nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018 und
3.
für die Durchsetzung des Verbots nach Absatz 2.

(2) 1Dienstleistungserbringer dürfen keine allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die diskriminierende Bestimmungen enthalten, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen.
2Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 2 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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