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Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen – DBV

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Die Weiterleitung von Zuschüssen an Dritte sowie die Einbindung von Teilvorhabenträgern in die Aufgaben eines Trägers sind ausgeschlossen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25