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Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen – DBV

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1Die Umsetzung der Verwaltung des Beratungsangebots wird auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zuständiger Bewilligungsstelle übertragen.
2Näheres regelt die zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bewilligungsstelle zu treffende Verwaltungsvereinbarung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25