print

Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen – DBV

arrow_left arrow_right

Antragsberechtigt für einen Zuschuss nach § 7 sind

1.
juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland sowie
2.
rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25