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DBV
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Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen – DBV
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§ 5 Antragsberechtigte
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Antragsberechtigt für einen Zuschuss nach
§ 7
sind
1.
juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland sowie
2.
rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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