DBV
print
Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung – DBV
arrow_left
arrow_right
§ 5 Antragsberechtigte
anchor
Antragsberechtigt für einen Zuschuss nach
§ 7
sind
1.
juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland sowie
2.
rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
Impressum
Datenschutzerklärung