print

Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen – DBV

arrow_left arrow_right

1Das Beratungsangebot und die Höhe der Pauschale nach § 7 Absatz 5 werden bis zum 31. Dezember 2030 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert.
2Die Durchführung der Evaluation kann auf einen Dritten übertragen werden.
3Der mit der Evaluation betrauten Stelle ist Einblick in die für die Durchführung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25