Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.
Neugefasst durch Bek. v. 28.8.2013 I 3498, 3991;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.11.2023 I Nr. 313