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Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ – BwFinSVermG

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Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25