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Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ – BwFinSVermG

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(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen.
2Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Sondervermögen zu tragen.

(2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25